Die im Rahmen der Einschränkungen im Zusammenhang mit COVID19 getroffenen Vereinbarungen zur flexiblen Anwendung der Sozialversicherungsunterstellung im internationalen Kontext sollten per 30.06.2022 enden.
Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch in Zukunft dieser Entwicklung Rechnung tragen. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb am 14. Juni 2022 darauf verständigt, die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Ab dem 1. Januar 2023 sollen diese Regeln so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland erlaubt ist, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.
Die konkrete Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet.