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Coronavirus: Sozialversicherungen im internationalen Kontext

Weiterhin gilt die Homeoffice-Pflicht bzw. -Empfehlung für sämtliche Arbeitnehmer. Daher soll sich die Versicherungsunterstellung auch weiterhin nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben kann. Betroffen davon sind insbesondere Grenzgänger im Homeoffice. Diese flexible Auslegung entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend der Anwendung des europäischen Koordinationsrechts. Zuständig für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften sind in der Schweiz die AHV-Ausgleichskassen, deren Entscheide für alle Sozialversicherungszweige gelten.

In Bezug auf Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31. Dezember 2021 vereinbart. Für Frankreich gilt dies mindestens bis zum 30. September 2021. In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt grundsätzlich die flexible Anwendung bis zum 31. Dezember 2021.

Wenn sich die Gesundheitssituation wieder normalisiert hat, gelten wieder vollumfänglich die üblichen Unterstellungsregeln.

Bundesamt für Sozialversicherung, 17.06.2021