Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) teile am 20.06.2022 mit, dass Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet haben, ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen können. Aufgrund eines Bundesratsentscheids kann für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil geltend gemacht werden. Unternehmen können ab dem 07. Juli 2022 bis zum 31. Oktober .2022 entsprechende Gesuche via eService auf dem Portal arbeit.swiss einreichen.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2021 ist bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen. Der Bundesrat hatte daher am 11. März 2022 entschieden, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 bei der KAE Nachzahlungen beantragen können
Das SECO stellt nun für die Nachzahlung wie im März angekündigt eine technische Lösung bereit: Für die Abwicklung der Gesuche um Nachzahlungen bei der KAE bietet das SECO ab dem 7. Juli 2022 auf arbeit.swiss, dem Portal der Arbeitslosenversicherung (ALV) und öffentlichen Arbeitsvermittlung, einen eService zur elektronischen Eingabe an. Die dafür notwendige Registrierung kann ab sofort erfolgen. Die Gesuche können bis am 31. Oktober 2022 online eingereicht werden.
Die betroffenen Unternehmen werden zusätzlich ab Ende Juni vom SECO per Brief darüber informiert, wie sie ein Gesuch konkret stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.