Seit 2011 wird auf hohen Lohnbestandteilen von über 148 200 CHF ein sogenanntes Solidaritätsprozent in Höhe von einem Prozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung sollte sich per Ende 2022 soweit erholt haben, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 automatisch per Gesetz wegfällt. Dies trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei.
Die AHV-Ausgleichskassen werden die Arbeitgeber rechtzeitig über die ab dem 1. Januar 2023 gültigen ALV-Lohnbeiträge informieren.