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Coronavirus: Anpassungen am Covid-19-Gesetz Entschädigung bei Erwerbsausfall

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2021 eine weitere Botschaft zur Anpassung des Covid-19-Gesetzes verabschiedet. Er beantragt dem Parlament, die Grundlage für die Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021 zu verlängern. Mit dem Fortschreiten der Impfkampagne werden voraussichtlich viele gesundheitspolizeiliche Einschränkungen im Sommer aufgehoben werden können. Die Gesetzesänderungen schaffen die Sicherheit, dass die genannten Hilfen nicht abrupt beendet werden müssen, falls sie dennoch weiterhin benötigt würden.


Die meisten Instrumente zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind bis Ende 2021 befristet. So ist eine Fortführung der Unterstützung auch im zweiten Halbjahr 2021 möglich, wenn Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auch ab Juli noch zu deutlichen Einschränkungen der Wirtschaft führen sollten. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Die Grundlage für die Erwerbsausfallentschädigung ist bis Ende Juni 2021 befristet. Deshalb beantragt der Bundesrat dem Parlament folgende Änderungen am Covid-19-Gesetz:


Verlängerung der Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021: Der Corona-Erwerbsersatz entschädigt den Erwerbsausfall von Personen, die wegen Schutzmassnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder erheblich einschränken müssen. Trotz der vorgesehenen schrittweisen Lockerungen ist davon auszugehen, dass es auch in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch zu Erwerbsunterbrüchen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen kommen dürfte, insbesondere zu Quarantäneanordnungen. Daher soll auch die Geltungsdauer der Erwerbsausfallentschädigung vorsichtshalber bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.


Medienmitteilung vom 12.05.2021