Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf 24 Monate erhöht sowie das vereinfachte Verfahren für KAE verlängert. Zudem hat er eine Verlängerung des Anspruchs auf KAE für Lernende sowie Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen unter Einführung einer neuen Voraussetzung beschlossen. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Aufgrund der guten epidemiologischen Entwicklung und der bis anhin realisierten Öffnungsschritte ist ein Grossteil der einschränkenden Schutzmassnahmen weggefallen. Ein vollständiger Abbau des Bezugs von KAE ist jedoch aufgrund der fortbestehenden Basismassnahmen nicht für alle Unternehmen realisierbar. Durch die Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von KAE auf 24 Monate können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen KAE abgerechnet haben, weiterhin durch KAE unterstützt werden. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer gilt bis zum 28. Februar 2022.
Mit der Verlängerung des vereinfachten Verfahrens können die Unternehmen und Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung weiterhin entlastet werden. Da durch die Öffnungsschritte mit einer Abnahme der Beanspruchung der KAE zu rechnen ist, gilt die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens vorerst bis zum 30. September 2021. Ab dem 1. Juli 2021 wird zudem der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» wiedereingeführt. Mit diesem Formular bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.
Der Bundesrat hat sich ebenfalls dazu entschieden, den Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bis am 30. September 2021 zu verlängern. Der Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist.
Auf eine Verlängerung der Aufhebung der Karenzzeit wurde verzichtet. Somit gilt ab dem 1. Juli 2021 wieder eine Karenzzeit von einem Tag, welche der gesetzliche minimale Selbstbehalt darstellt.