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Coronavirus: Sozialversicherungen im internationalen Kontext

Nachdem nun die verschiedenen Verständigungsvereinbarungen über die Besteuerung von grenzüberschreitenden Arbeitnehmern während der COVID-19 Pandemie im Steuerbereich bereits nochmals verlängert wurden, werden nun auch die Vereinbarungen zur Versicherungsunterstellung im internationalen Kontext weiterhin verlängert:

In Bezug auf Deutschland, Österreich, und Liechtenstein wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 30. Juni 2022 vereinbart; im Zusammenhang mit Frankreich mindestens bis zum 31. März 2022.

In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt die flexible Anwendung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2021. Diskussionen über eine Verlängerung der Frist finden sowohl bilateral mit Italien als auch auf europäischer Ebene statt; über weitere Entwicklungen werden wir zeitnah auf dieser Seite informieren.

Die Versicherungsunterstellung soll sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben kann. Betroffen davon sind insbesondere Grenzgänger im Home Office. Diese flexible Auslegung entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts. Zuständig für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften sind in der Schweiz die AHV-Ausgleichskassen, deren Entscheide für alle Sozialversicherungszweige gelten. Angesichts der unterschiedlichen sanitären Situation in den einzelnen Staaten gibt es keine europaweite Frist für die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln.

Für Personen, die keinem Sozialversicherungsabkommen unterstehen gilt folgendes:

  • Gestützt auf Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b AHVG sind Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Dies gilt auch für Personen mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben.
  • Personen, die ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht aufsuchen können, werden ebenfalls dem Schweizer Recht unterstellt. Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige einschliesslich der Unfallversicherung, jedoch mit Ausnahme der Krankenversicherung. Im Bereich der Krankenversicherung sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit für eine Versicherung dieser Personen vor. Sie werden erst dann der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt, wenn sie nicht mehr an der physischen Anwesenheit auf Schweizer Boden zur Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind.