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Neuregelung der Unterstellungsregeln der Sozialversicherung im internationalen Kontext

Die Übergangsphase der flexiblen Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens endet am 30. Juni 2023.

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA haben eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet, um den Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern die Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern.

Nach der Vereinbarung können Arbeitnehmer ab dem 01. Juli 2023 bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten, ohne dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen wechselt. Sie verbleibt im Staat des Arbeitgebersitzes. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Die multilaterale Vereinbarung ist nicht anwendbar auf:

  • Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende.

Es ist geplant, die europäischen Koordinierungsregeln längerfristig anzupassen, um die grenzüberschreitende Telearbeit zu berücksichtigen.

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen. ALPS wird derzeit aktualisiert, um die Prozesse und die Ausstellung der Bescheinigung A1 so weit als möglich zu automatisieren.

Für grenzüberschreitende Telearbeit unter 25% – auch wenn die Telearbeit in einem Staat erfolgt, welcher die Vereinbarung unterzeichnet hat – gelten die nachfolgend beschriebenen ordentlichen Regeln und Verfahren.

Bei Telearbeit in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren für die Beantragung der Bescheinigung A1 (die Versicherungsunterstellung wird durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt): Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24.9%) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich.

Die Staaten, welche die europäischen Koordinierungsvorschriften anwenden, haben sich auf eine einheitliche Auslegung der Entsendebestimmungen geeinigt: Eine Entsendung gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auch möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich grenzüberschreitende Telearbeit (100% der Arbeitszeit) geleistet wird. Entsprechend kann ein Schweizer Arbeitgeber Arbeitnehmende in einen EU- bzw. EFTA-Staat entsenden, um dort Telearbeit zu leisten, unabhängig davon, auf wessen Initiative die grenzüberschreitende Telearbeit erfolgt, solange dies zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und die grenzüberschreitende Telearbeit die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, ist eine Entsendung z.B. in folgenden Situationen möglich:

  • Betreuung von Angehörigen im Ausland;
  • medizinische Gründe;
  • Schliessung von Büroräumlichkeiten wegen Renovierung;
  • Telearbeit von einer Feriendestination aus.

Bescheinigungen A1 sind vom Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu beantragen, die den Antrag nach dem für Entsendungen vorgesehenen üblichen Verfahren bearbeitet. Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus im Falle einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Telearbeit wird nicht akzeptiert.

Diese Mitteilung betrifft nur die Sozialversicherung, nicht das Steuerrecht.