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Teilrevision Mehrwertsteuergesetz

Das Parlament hat die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im Juni 2023 angenommen. Die Änderungen lassen sich in die Themenblöcke Digitalisierung und Internationalisierung, Vereinfachungen, Steuerreduktionen und Betrugsbekämpfung unterteilen.

Die Referendumsfrist ist am 5. Oktober unbenutzt verstrichen. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2025 geplant.

Das sind die wichtigsten Änderungen:

Die Mehrwertsteuer passt sich der Digitalisierung und Internationalisierung an:

Das wichtigste Element der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes ist die Einführung der Plattformbesteuerung.

Neu müssen die Versandhandelsplattformen alle Lieferungen von Waren deklarieren und versteuern, die über ihre Plattform abgewickelt werden und in die Schweiz gelangen. Zur Durchsetzung der neuen Regeln kann die ESTV administrative Massnahmen verfügen, wenn sich Versandhandelsplattformen oder -unternehmen zu Unrecht nicht registriert haben oder sie ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen. Sie kann ein Einfuhrverbot für Lieferungen des betreffenden Unternehmens und als letzte Massnahme die Vernichtung der Gegenstände verfügen. Zudem kann sie zum Schutz der Kundinnen und Kunden die Namen der Unternehmen veröffentlichen, gegen die solche Massnahmen zur Anwendung kommen.

Des Weiteren wird eine Informationspflicht für alle Internet-Plattformen eingeführt. Die ESTV kann diese künftig auffordern, ihr mitzuteilen, wer über die Plattform Leistungen in einem Umfang anbietet, der die Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer auslösen könnte. Dabei geht es vor allem um Dienstleistungen im Bereich der Beförderung (Taxifahrten, Kurierfahrten) und der Beherbergung (Vermietung von Unterkünften), für welche die Plattformen nicht als Leistungserbringerinnen gelten.

Die Mehrwertsteuer wird einfacher:

Heute kann die MWST vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Neu können KMU freiwillig zusätzlich die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen und dadurch den Abrechnungsprozess effizienter gestalten. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt, in der Regel anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode.

Die ESTV kann darauf verzichten, ausländische Unternehmen zu verpflichten, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen, wenn sie die Verfahrenspflichten auf andere Weise erfüllen.

Die Mehrwertsteuer wird teils reduziert oder aufgehoben:

Für Produkte der Monatshygiene gilt neu der reduzierte Steuersatz.

Neu von der MWST ausgenommen sind:

  • die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen (ausländische Reisebüros werden somit nicht in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren)
  • die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
  • die Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen
  • das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken
  • die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex
  • das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen
  • das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach BVG und das Verwalten von Anlagegruppen.

Die Betrugsbekämpfung wird verbessert:

Als Massnahme gegen Serienkonkurse ermächtigt das teilrevidierte MWSTG die ESTV, von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von juristischen Personen Sicherheiten zu verlangen, wenn sie dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörten, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind.
Die Übertragung von Emissionsrechten ist im Bereich der MWST betrugsanfällig. Daher unterliegt die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten neu der Bezugsteuer und zwar auch dann, wenn der Bezug von einem Unternehmen mit Sitz im Inland erfolgt.