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Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption.

Die Adoptionsentschädigung soll basierend auf dem Einkommen, das vor der Adoption erzielt wurde, berechnet werden. Die Adoptionsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet, sobald der letzte Urlaubstag bezogen wurde. Zudem wird die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) angepasst, damit der Anspruch auf Familienzulagen während eines Adoptionsurlaubs bestehen bleibt.